Satzung
Satzung StadtHalten Chemnitz e.V.
Fassung vom 01.09.2009
§ 1 Vereinssitz, Gerichtsstand und Gemeinnützigkeit,
(1) Der Verein führt den Namen "StadtHalten Chemnitz e.V." (2) Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Chemnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein beteiligt sich an der Mitgestaltung des öffentlichen Lebens auf brach liegenden Flächen und in ungenutzten Gebäuden in Chemnitz mit dem Bemühen, die Sicherung und Verbesserung der städtischen Wohn- und Lebensqualität zu unterstützen. Dabei unterstützt der Verein den Erhalt von denkmalgeschützter Bausubstanz, insbesondere den Erhalt durch Nutzung von einzelnen Gebäuden (Wächterhäuser) und ganzer Karrees, insbesondere aus der Gründerzeit, und betreibt somit aktiven Denkmalschutz.
(2) StadtHalten Chemnitz e. V. versteht sich als Förderer von Initiativen und gestalterischen Kräften in den einzelnen Stadtteilen, die sich der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Förderung von Kunst und Kultur verpflichtet fühlen. Dabei will der Verein Anlaufstelle sein für alle Initiativen und gestalterischen Kräfte in den einzelnen Stadtteilen, die sich ebenfalls diese Ziele gesetzt haben.
(3) StadtHalten Chemnitz e.V. setzt sich dafür ein, dass beim notwendigen Stadtumbau beispielhaft neue, umweltschonende Wege und Möglichkeiten aufgezeigt und umgesetzt werden und der nachhaltige Umgang mit Ressourcen beachtet wird und setzt sich damit für die Förderung des Umweltschutzes ein.
(4) Der Verein will mit seiner Tätigkeit das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke stärken, das erforderlich ist, um die vom Verein gesetzten Ziele zu erreichen. (5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Unterstützung des öffentlichen Dialoges zu stadtentwicklungsrelevanten Themen; - die Unterstützung und Vermittlung von sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Projekten und auch gemeinschaftlichen Ansätze des Wohnens zur Festigung nachbarschaftliche Netze Satzung " StadtHalten-Chemnitz e.V." in der Fassung vom 01.09.2009 2/5 - den Austausch von Erfahrungen und die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie die Realisierung von Forschungsvorhaben; - die Publikation von Arbeitsergebnissen des Vereins sowie die Konzipierung und Förderung von Modellprojekten - Kooperationen und Bündnisse mit Akteuren der Chemnitzer Stadtentwicklung § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, für die Erreichung des Vereinszwecks einzutreten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Nach Bestätigung des Antrages durch den Vorstand und der ersten Beitragszahlung zählt die Mitgliedschaft vom Termin der Antragstellung an.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes können fördernde Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Diese haben alle Rechte der Vereinsmitglieder, sind aber von Beitragszahlungen entbunden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit Abschluss eines Geschäftsjahres wirksam wird. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten b) durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Auflösung c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn durch das Mitglied dem Verein und seinem Ansehen Schaden zugefügt wird.
(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 14 Tagen Berufung einlegen (es gilt der Poststempel). Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. (3) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben. Ansprüche bestehen nur bezüglich des geistigen Eigentums aus individueller Arbeit. Ansprüche auf Anteile an der Vereinskasse bestehen nicht. Dem Verein bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben unabhängig von Größe und Umsatz nur eine Stimme. (2) Jedes Mitglied kann Anträge zur Abstimmung stellen, sich in die Organe des Vereins wählen lassen und an Projekten mitarbeiten. (3) Jedes Mitglied darf sich in der Öffentlichkeit als Mitglied des Vereins ausweisen. (4) Juristische Personen können Ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen. (5) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge, Hinweise und Kritiken an den Vorstand zu richten.
Satzung "StadtHalten-Chemnitz e.V." in der Fassung vom 01.09.2009 3/5
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, das materielle und geistige Eigentum des Vereins unter Beachtung der Urheberrechte zu nutzen. (7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen. (8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die Bestimmungen der Geschäftsordnung einzuhalten.
§ 6 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 1. Wahl und Abwahl des Vorstandes 2. Einrichtung weiterer Gremien und Wahl ihrer Mitglieder 3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss 4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes 5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. (2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (3) Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (4) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn allen Mitgliedern die Gelegenheit gegeben wird, sich an der Beschlussfassung zu beteiligen.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens 3 aber höchstens 9 Mitgliedern zusammen: - Vorsitzender - Stellvertretende Vorsitzende je nach Zusammensetzung - Schatzmeister Satzung "StadtHalten-Chemnitz e.V. " in der Fassung vom 01.09.2009 4/5
Die Größe und die Zusammensetzung des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden. (2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, sofern sie keinen anderen Modus beschließt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied des Vereins bis zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. (3) Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder im kommunalen, nationalen und internationalen Rahmen zu vertreten. (4) Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand. (5) Der Vorsitzende des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die weiteren Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch die Vorstandsmitglieder festgelegt und nach der konstituierenden Sitzung den Mitgliedern bekannt gegeben. (6) Der Vorstand führt auf der Grundlage der Geschäftsordnung die Geschäfte des Vereins zu Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann er Entscheidungen treffen. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten: - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse; - die Aufstellung des Finanzplans des Vereins; - die Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung; die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Gesamthaushaltes Änderungen des Planes vorzunehmen. Die Vereinsmitglieder sind darüber zu informieren. (8) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen, über die Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Anträge zu Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (3) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abzug der Forderungen und bei Wahrung persönlicher Eigentumsrechte an die "Bürgerstiftung für Chemnitz die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahe kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen
Chemnitz, den 01.09.09
Eckhard Heumeyer
Vorsitzender